Geheimhaltung kommerzieller Daten
Wir alle wissen, daβ das Konzept der Geheimhaltung für den Schutz von Know-How und Geschäftsinformationen für die Unternehmen von grundlegender Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang hat die seit dem 22. Juni 2018 geltende Gesetzesverordnung 63/2018 zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 943/2016 interessante Änderungen am Kodex industriellen Eigentums (Gesetzesverordnung 10/02/2005, Nr. 30) mit dem Ziel eines höheren Schutzniveaus gebracht. Der Begriff der vertraulichen Geschäftsinformationen wird durch "Geschäftsgeheimnisse" ersetzt, der Geschäftsinformationen, technisch-industrielle Erfahrungen und/oder Geschäftsgeheimnisse umfasst (d. h. Informationen, die insgesamt oder in der genauen Zusammensetzung und Kombination ihrer Bestandteile den Fachleuten des Sektors nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind und wegen ihres “geheimen Charakters” von wirtschaftlichem Wert sind. Die Geschäftsführenden, die Inhaber dieser Informationen, bestimmen die Maβnahmen die die Informationen richtig geheimhalten. Das “Geschäftsgeheimnis" wird in Artikel 1 des Kodex ausdrücklich in den Begriff des gewerblichen Eigentums aufgenommen, ebenso wie Marken und andere Unterscheidungsmerkmale, geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen, Muster und Modelle, Erfindungen, Gebrauchsmuster, Topographien der Halbleiterindustrie und neue Pflanzensorten. Gemäβ der Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs, sieht der Kodex vor, dass der legitime Inhaber der Geschäftsgeheimnisse Dritten verbieten kann, diese Geschäftsgeheimnisse unrechtmäßig zu erwerben, weiterzugeben oder zu verwenden. Die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Lagerung von Waren, deren Design, Merkmale, Funktion, Herstellung oder Vermarktung werden vor illegal erworbenen Geschäftgeheimnissen erheblich geschützt . Für ein Klagerecht, das sich aus dem Kodex ergibt, ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen (letzter Absatz von Artikel 99 des Kodex, ergänzt durch Gesetzesdekret Nr. 63 vom 11. Mai 2018). Ebenfalls neu ist die Bestimmung über den Schutz der vertraulichen Geschäftsgeheimnisse in Gerichtsverfahren, wonach der Richter von ihm bestellte oder von ihm beauftragte Personen, die Parteien und ihre Vertreter und Berater, Rechtsanwälte, Verwaltungspersonal, Zeugen und andere Personen, die aus irgendeinem Grund Zugang zu den Maßnahmen, Handlungen und Dokumenten in der amtlichen Akte haben, die Verwendung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, die er für vertraulich hält, verbieten kann. Eine Entscheidung, die auch nach Abschluss des Verfahrens, in dessen Verlauf sie getroffen wurde, wirksam bleibt; es bedeutet , daβ auch der Zugang zu den Anhörungen sowie zu den Dokumenten in der amtlichen Akte auf eine begrenzte Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Das Verfahren definiert die Geheimhaltung oder die Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen.
Auf Antrag einer der Parteien wird die Möglichkeit eingeräumt, einen anderen Weg als den der Anwendung der Vorsichtsmaßnahmen zu wählen, wie beispielsweise die Zahlung einer Entschädigung, die immer in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schaden stehen muss, den die Partei, die sie beantragt hat, erlitten hat. In diesem Zusammenhang gilt die Bestimmung, dass der Entschädigungsbetrag nicht höher sein darf als der Betrag, der für die rechtmäßige Verwendung der unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Waren zu zahlen gewesen wäre. Alternativ zur Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen kann auch erreicht werden, dass der Richter die betreffende Partei ermächtigt, Geschäftsgeheimnisse weiterhin zu verwenden, indem er eine angemessene Sicherheit für den Schaden des rechtmäßigen Inhabers bietet. Er darf diese Geschäftsgeheimnisse dann aber nicht an Dritte weitergeben. Schließlich wurden strafrechtliche und administrative Sanktionen für die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen eingeführt. Artikel 388 des italienischen Strafgesetzbuches wurde um die Bestimmung ergänzt, dass auch diejenigen, die die Vollstreckung eines vom Richter erlassenen Verbots oder einer Korrekturmaßnahme zum Schutz der gewerblichen Schutzrechte umgehen oder gegen die Geheimhaltungsanordnung verstoßen, für die Straftat der vorsätzlichen Nichtdurchführung einer Richtermaßnahme haftbar gemacht werden. Artikel 623 des italienischen Strafgesetzbuches wurde neu gefaβt, der auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren für die unerlaubte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen oder Informationen, die dazu bestimmt sind, geheim zu bleiben, vorsieht und die Strafe verschärft, wenn die Tat mit Hilfe von Computern begangen wird.